Statuten

V. Statutenänderung und Auf­lösung

I. Allgemeines

Art. 1 Name, Sitz und Zweck

 Unter dem Namen

Netzwerk Mode & Gewerbe

besteht mit Sitz in Luzern gemäss Artikel 60 ff ZGB ein Verein Modeschaffender.

Zweck dieses Vereines sind die Wahrung und För­derung gegenseitiger Interessen.

Die Ziele unseres Vereines sind:

  • Erfahrungsaustausch

  • Weiterbildung

  • Verkauf von aktuellen Materialien

  • Nachwuchsförderung

 

II. Mitgliedschaft

Art. 2 Mitglieder

Einzelmitglieder

Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Als Einzelmitglied hat man Anspruch auf eine Stimme.

Beim Eintritt werden die Statuten abgegeben.

 

Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder sind Berufsfachschulen, Lehrwerkstätten und Ateliers mit Angestellten. Als Kollektivmitglied hat man Anspruch auf eine Stimme. Beim Eintritt werden die Statuten abgegeben.

 

Art. 3 Passivmitglieder und Gönner

Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie sind bezüglich Ihrer Rechte den Aktivmitgliedern gleichgestellt, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben auch keinen An­spruch darauf, an den Vereinsversammlungen anwe­send zu sein.

 

Art. 4 Aufnahme

 Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich ein­zureichen.

 

Art. 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand auf 31. Dezember des laufenden Jahres, mit einer dreimonatigenKündigungsfrist. Die austreten­den Mitglieder sind für rückständige und laufende Jahresbeiträge haftbar.

 

Art. 6 Ausschluss

Mitglieder, welche den in diesen Statuten aufgestellten Grundsätzen und Beschlüssen zuwiderhandeln, kön­nen durch den Vorstand ermahnt werden und in drin­genden Fällen aus dem Verein ausgeschlossen wer­den. Gegen eine Ausschlussverfügung des Vorstandes kann an die nächste Generalversammlung rekurriert werden

 

Art. 7 Ehrenmitglieder

Personen, welche sich um die Förderung des Vereines besondere Verdienste erworben ha­ben, können von der Generalversammlung zu Ehren­mitgliedern ernannt werden.

 

 

III. Verbandsorgane

 

Art. 8 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  • Generalversammlung

  • Vorstand

  • Revisoren

 

1. Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie hat folgende Geschäfte zu erledigen:

  1. Genehmigung des Protokolls

  2. Jahresbericht der Präsidentin

  3. Jahresrechnung und Revisorenbericht

  4. Wahl der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Revisorinnen

  5. Festsetzung des Jahresbeitrages

  6. Vereinsprogramm

  7. Ehrungen und Mutationen

  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  9. Statutenänderungen

 

Die Einladung zur Generalversammlung muss 20 Tage vor dem Anlass angezeigt werden.

Die Stimmenmehrheit entscheidet. Die Präsidentin hat Stich­entscheid. Der Vorstand ist stimmberech­tigt.

Anträge sind schriftlich 14 Tage vor der Ge­neralversammlung der Präsidentin einzureichen.

 

2. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und kann nach Bedarf erhöht werden

  • Präsidentin

  • Aktuarin

  • Kassierin

Die Generalversammlung wählt die Präsidentin; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Präsidentin und die Mitglieder des Vorstandes sind auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Präsi­dentin für nötig erachtet.

Die Präsidentin leitet die Versammlungen und Vor­standssitzungen.

Die Kassierin verwaltet die Finanzen und erstellt den Kassabericht.

Die Aktuarin besorgt die schriftlichen Arbeiten und führt die Mitgliederkontrolle.

 

Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vor­stand jederzeit einberufen werden, wenn es als notwendig erachtet wird. Das gleiche Recht steht den übrigen Vereinsmitgliedern zu, wenn es von mindestens 1/5 der Mitglieder beansprucht wird.

 

IV. Finanzielles

 

Art. 10 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:

  • Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder

  • Erlös aus Materialverkauf

  • Freiwillige Beiträge und Subventionen

  • Geschenke und Legate

Art. 11 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird jeweils an der Generalver­sammlung festgelegt und muss bis 1. Juli des laufen­den Jahres einbezahlt werden.

 

Art. 12 Haftung

Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereines haftet lediglich sein Vermögen. Eine persönliche Haft­barkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 13 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr der IG Modegewerbe beginnt jeweils am 1. Ja­nuar und endet am 31. Dezember.

 

3. Rechnungsrevisoren

Die beiden von der Generalversammlung gewählten Revisorinnen prüfen das Finanzwesen des Vereines sowie die Jahresrechnung und erstatten dar­über der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Die Revisorinnen sind für 2 Jahre gewählt, und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

 

Art. 14 Statutenänderung

Die Statutenänderung ist jederzeit möglich, doch darf eine solche erst nach vorangegangener Beratung durch den Vorstand und durch die Generalversamm­lung beschlossen werden. Sie benötigt die Zustim­mung von 2/3 der Vereinsmitglieder oder 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

Art. 15 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann mit einer 2/3 –Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen nach Deckung der Liquidationskosten den aktiven Mitgliedern zu, deren Mitgliedschaft sich zum Zeitpunkt der Auflösung über eine Dauer von mindestens 5 Jahren erstreckt.

 

Art. 16 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. März 2021 angenommen. Sie ersetzen alle bisherigen und treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Die Präsidentin: Liliane Knüsel

Die Aktuarin: Daniela Pisaniello

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