Statuten
V. Statutenänderung und Auflösung
I. Allgemeines
Art. 1 Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen
Netzwerk Mode & Gewerbe
besteht mit Sitz in Luzern gemäss Artikel 60 ff ZGB ein Verein Modeschaffender.
Zweck dieses Vereines sind die Wahrung und Förderung gegenseitiger Interessen.
Die Ziele unseres Vereines sind:
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Erfahrungsaustausch
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Weiterbildung
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Verkauf von aktuellen Materialien
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Nachwuchsförderung
II. Mitgliedschaft
Art. 2 Mitglieder
Einzelmitglieder
Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Als Einzelmitglied hat man Anspruch auf eine Stimme.
Beim Eintritt werden die Statuten abgegeben.
Kollektivmitglieder
Kollektivmitglieder sind Berufsfachschulen, Lehrwerkstätten und Ateliers mit Angestellten. Als Kollektivmitglied hat man Anspruch auf eine Stimme. Beim Eintritt werden die Statuten abgegeben.
Art. 3 Passivmitglieder und Gönner
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie sind bezüglich Ihrer Rechte den Aktivmitgliedern gleichgestellt, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, an den Vereinsversammlungen anwesend zu sein.
Art. 4 Aufnahme
Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand auf 31. Dezember des laufenden Jahres, mit einer dreimonatigenKündigungsfrist. Die austretenden Mitglieder sind für rückständige und laufende Jahresbeiträge haftbar.
Art. 6 Ausschluss
Mitglieder, welche den in diesen Statuten aufgestellten Grundsätzen und Beschlüssen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ermahnt werden und in dringenden Fällen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen eine Ausschlussverfügung des Vorstandes kann an die nächste Generalversammlung rekurriert werden
Art. 7 Ehrenmitglieder
Personen, welche sich um die Förderung des Vereines besondere Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. Verbandsorgane
Art. 8 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
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Generalversammlung
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Vorstand
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Revisoren
1. Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie hat folgende Geschäfte zu erledigen:
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Genehmigung des Protokolls
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Jahresbericht der Präsidentin
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Jahresrechnung und Revisorenbericht
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Wahl der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Revisorinnen
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Festsetzung des Jahresbeitrages
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Vereinsprogramm
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Ehrungen und Mutationen
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Statutenänderungen
Die Einladung zur Generalversammlung muss 20 Tage vor dem Anlass angezeigt werden.
Die Stimmenmehrheit entscheidet. Die Präsidentin hat Stichentscheid. Der Vorstand ist stimmberechtigt.
Anträge sind schriftlich 14 Tage vor der Generalversammlung der Präsidentin einzureichen.
2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und kann nach Bedarf erhöht werden
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Präsidentin
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Aktuarin
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Kassierin
Die Generalversammlung wählt die Präsidentin; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Präsidentin und die Mitglieder des Vorstandes sind auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Präsidentin für nötig erachtet.
Die Präsidentin leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Die Kassierin verwaltet die Finanzen und erstellt den Kassabericht.
Die Aktuarin besorgt die schriftlichen Arbeiten und führt die Mitgliederkontrolle.
Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es als notwendig erachtet wird. Das gleiche Recht steht den übrigen Vereinsmitgliedern zu, wenn es von mindestens 1/5 der Mitglieder beansprucht wird.
IV. Finanzielles
Art. 10 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:
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Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder
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Erlös aus Materialverkauf
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Freiwillige Beiträge und Subventionen
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Geschenke und Legate
Art. 11 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt und muss bis 1. Juli des laufenden Jahres einbezahlt werden.
Art. 12 Haftung
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereines haftet lediglich sein Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der IG Modegewerbe beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
3. Rechnungsrevisoren
Die beiden von der Generalversammlung gewählten Revisorinnen prüfen das Finanzwesen des Vereines sowie die Jahresrechnung und erstatten darüber der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Die Revisorinnen sind für 2 Jahre gewählt, und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Art. 14 Statutenänderung
Die Statutenänderung ist jederzeit möglich, doch darf eine solche erst nach vorangegangener Beratung durch den Vorstand und durch die Generalversammlung beschlossen werden. Sie benötigt die Zustimmung von 2/3 der Vereinsmitglieder oder 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Art. 15 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann mit einer 2/3 –Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen nach Deckung der Liquidationskosten den aktiven Mitgliedern zu, deren Mitgliedschaft sich zum Zeitpunkt der Auflösung über eine Dauer von mindestens 5 Jahren erstreckt.
Art. 16 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. März 2021 angenommen. Sie ersetzen alle bisherigen und treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Präsidentin: Liliane Knüsel
Die Aktuarin: Daniela Pisaniello